Schwarze Liste im Luftverkehr

http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

REISE - UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

REISE - UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
mit der Anmeldung bietet der Kunde der FENER-Reisen GmbH - nachstehend Reiseveranstalter genannt – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Werden andere Personen, als der oder die Anmelder selbst, für die Reise angemeldet, so haftet der Anmelder/die Anmelder für die weiteren Personen für deren vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Reiseveranstalter, sofern der oder die Anmelder dies ausdrücklich und gesondert erklärt haben. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a.) Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung bis zur Höhe von zehn von Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch 250,00 € pro Person fällig, wenn ein Sicherungsschein ausgehändigt wird. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b.) Die Restzahlung kann ebenfalls nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie ist üblicherweise 14 Tage vor Reiseantritt fällig.
c.) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise nicht mehr vom Reiseveranstalter abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.
d.) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter/Reisebüro zugesandt oder gegen Zahlung beim Reiseveranstalter/Reisebüro ausgehändigt. Der Reisende erklärt sich ausdrücklich bereit, den Zahlungsnachweis vor Aushändigung der Reiseunterlagen auch dann gegenüber dem Reiseveranstalter zu führen, wenn kurzfristig, d.h. weniger als drei Tage vor Reiseantritt die Reise erst gebucht bzw. bestätigt wurde. Gehen die Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig ein und zahlt dieser auch nach Mahnung des Reiseveranstalters nicht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen und die in Ziffer 5 aufgeführten Stornokosten bei dem Kunden geltend zu machen.
e.) Der Reiseveranstalter ist nach §651 k BGB nur berechtigt, die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass dem Kunden bei Ausfall von Reiseleitungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. FENER Reisen hat dieses Insolvenzrisiko bei der TOURvers abgesichert. Der Sicherungsschein, der dem Kunden bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird dem Kunden daher spätestens mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründern vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Werden durch den Reiseteilnehmer, die in dem Prospekt bzw. den Reiseunterlagen genannten besonderen, landesüblichen Verhaltensmaßnahmen nicht eingehalten, kann der Reiseveranstalter die Teilnahme des Reisenden an einzelnen Programmteilen ausschließen oder einschränken. Ein Erstattungsanspruch für entgangene Leistungen besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Direkt an den Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen von Dritter Seite, werden jedoch an den Reisenden weitergeleitet.
4. Leistungs- und Preisänderung
Ä nderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages z.B. Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Ersatzperson, Umbuchungen, Rücktritt durch den Kunden
a. ) Ersatzteilnehmer
Der Kunde kann sich bei der Durchführung der Reise bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen (bei Beförderung mit Linienfluggesellschaften ggf. ausgeschlossen). Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b.) Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, sofern die Umbuchung möglich ist, bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag, gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.
c.) Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit von Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wir empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
Bei Reisen mit Hotelaufenthalt:
a) bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
c) 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
d) ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
Bei Reisen in Ferienhäuser, Appartements und Studios
a) bis 45 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
b) 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
c) 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
d) 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
c) ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
bei allen Rundreisen, Kreuzfahrten sowie Städte- und Wanderreisen
a) bis 61 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) 60 bis 31 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
c) 30 bis 16 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
d) ab 15 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises und
Grundsätzlich: Bei Stornierungen am ersten Tag der Reise oder wenn der Kunde ohne vorherigen Rücktritt die Reise nicht antritt (no Show), werden 90% des Reisepreises fällig.
Für alle Fälle einer Stornierung steht es dem Reisenden frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als er pauschaliert abgerechnet wurde.
6. Reiseversicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Hinweise und Preise zu der Reiserücktrittskostenversicherung, sowie zu weiteren empfohlenen Versicherungsleistungen für Ihre Sicherheit während der Reise, können Sie weiter vorne in diesem Termin- und Preisteil entnehmen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
B) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei nicht erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde, aus von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Gründen, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald diese von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter zurückerstattet worden sind. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. innerer Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise durch den Veranstalter auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessenene Entschädigung verlangen. Erfolgt die KÜndigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbefärderung umfaßt, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zu Last.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter ist berechtigt die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand und Kosten erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zumutbar ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfallspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauter Person.
12. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters
a) Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Deliktische Haftungsbeschränkung
Für alle deliktischen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- €. Soweit der dreifache Reisepreis diese Summe übersteigt, so ist die Haftung des Reiseveranstalters auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang, in seinem eigenen Interesse, der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckvers. empfohlen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
d) gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und nach Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.
f) Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertrag-lichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Sollten Beanstandungen vorliegen, für welche der Reiseveranstalter einzustehen hat, so hat sich der Kunde sofort an die Reiseleitung des Reiseveranstalters oder wenn diese nicht verfügbar ist, an die Hotelleitung zu wenden. Diese wird sich umgehend um Abhilfe bemühen. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und vertragliche Schadensersatzansprüche nicht ein. Können die Beanstandungen des Kunden auch von der Reiseleitung bzw. der Hotelleitung nicht hinreichen behoben werden, so hat der Kunde, zusammen mit der Reiseleitung, eine Niederschrift der Beanstandungen abzufassen. Ferner hat der Kunde sich, soweit dies zumutbar erscheint, mit der Beschwerde telefonisch oder per Fax direkt an den Reiseveranstalter in Hamburg zu wenden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von12 Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisetermin. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Paß-, Zoll, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Paß-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie Änderungen bei Kenntnisnahme zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Dieses gilt auch, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15. Besondere Hinweise
Flugreisen: Jeder vollzahlende Kunde kann 20 kg Gepäck ohne zusätzliches Entgeld mitführen. Bei Inlandsflügen in Griechenland mit der Olympic Airways sind nur 15 kg Reisegepäck zulässig. Schäden infolge von Fehlleitung, Beschädigung oder Verlust des Gepäcks sind unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Fluggesellschaft und der Reiseleitung anzuzeigen.
Tiere: Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht möglich.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zu Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß des Bundesdatenschutzgesetztes gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt.
17. Gerichtsstand, Gültigkeit der Reiseausschreibung
Gerichtsstand für Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ausland verlegt haben, als auch für Personen, deren Wohnsitz/gewähnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hamburg.

Veranstalter ist, falls nicht anders angegeben, FENER-Reisen GmbH, Brauhausstraße 20, 22041 Hamburg

Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom Oktober 2005 und gelten für die in diesem von uns erstellten Katalog angebotenen Reisen. Alle Preise vorbehaltlich Irrtum und Druckfehler

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und der übrigen Bedingungen zur Folge. Entstehende Lücken werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.


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Brauhausstr. 20
Postfach 70 21 29
22021 Hamburg-Wandsbek
Telefon: 040-68 94 95 0
Fax: 040-68 94 95 29
email: service@fener-reisen.de
http:// www.fener-reisen.de

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