Schwarze Liste im Luftverkehr
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
REISE - UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
REISE - UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
mit der Anmeldung bietet der Kunde der FENER-Reisen GmbH - nachstehend
Reiseveranstalter genannt – den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Werden andere Personen, als der oder die Anmelder
selbst, für die Reise angemeldet, so haftet der Anmelder/die Anmelder
für die weiteren Personen für deren vertragliche Verpflichtungen
gegenüber dem Reiseveranstalter, sofern der oder die Anmelder dies
ausdrücklich und gesondert erklärt haben. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb
dieser Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a.) Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung bis zur Höhe von zehn
von Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch 250,00 € pro Person
fällig, wenn ein Sicherungsschein ausgehändigt wird. Die Anzahlung
wird auf den Reisepreis angerechnet.
b.) Die Restzahlung kann ebenfalls nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sie ist üblicherweise
14 Tage vor Reiseantritt fällig.
c.) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig,
wenn die Reise nicht mehr vom Reiseveranstalter abgesagt werden kann
und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB übergeben wird.
d.) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich
nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter/Reisebüro zugesandt
oder gegen Zahlung beim Reiseveranstalter/Reisebüro ausgehändigt.
Der Reisende erklärt sich ausdrücklich bereit, den Zahlungsnachweis
vor Aushändigung der Reiseunterlagen auch dann gegenüber dem
Reiseveranstalter zu führen, wenn kurzfristig, d.h. weniger als
drei Tage vor Reiseantritt die Reise erst gebucht bzw. bestätigt
wurde. Gehen die Zahlungen des Kunden nicht fristgerecht und/oder nicht
vollständig ein und zahlt dieser auch nach Mahnung des Reiseveranstalters
nicht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen
und die in Ziffer 5 aufgeführten Stornokosten bei dem Kunden geltend
zu machen.
e.) Der Reiseveranstalter ist nach §651 k BGB nur berechtigt, die
Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass
dem Kunden bei Ausfall von Reiseleitungen infolge von Zahlungsunfähigkeit
oder Insolvenz des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige
Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. FENER Reisen
hat dieses Insolvenzrisiko bei der TOURvers abgesichert. Der Sicherungsschein,
der dem Kunden bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den direkten
Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird dem Kunden daher spätestens
mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in
der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründern vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. Werden durch den Reiseteilnehmer, die in dem Prospekt
bzw. den Reiseunterlagen genannten besonderen, landesüblichen Verhaltensmaßnahmen
nicht eingehalten, kann der Reiseveranstalter die Teilnahme des Reisenden
an einzelnen Programmteilen ausschließen oder einschränken.
Ein Erstattungsanspruch für entgangene Leistungen besteht in diesem
Fall grundsätzlich nicht. Direkt an den Reiseveranstalter in diesem
Zusammenhang geleistete Zahlungen von Dritter Seite, werden jedoch an
den Reisenden weitergeleitet.
4. Leistungs- und Preisänderung
Ä
nderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages z.B. Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen
und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu
machen.
5. Ersatzperson, Umbuchungen, Rücktritt durch den Kunden
a. ) Ersatzteilnehmer
Der Kunde kann sich bei der Durchführung der Reise bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen (bei Beförderung mit Linienfluggesellschaften
ggf. ausgeschlossen). Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des
Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
b.) Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, sofern
die Umbuchung möglich ist, bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt eine
Bearbeitungsgebühr von € 30,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag, gemäß den nachfolgenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.
c.) Rücktritt des Kunden
Der Kunde kann jederzeit von Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wir empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalisieren:
Bei Reisen mit Hotelaufenthalt:
a) bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
c) 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
d) ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
Bei Reisen in Ferienhäuser, Appartements und Studios
a) bis 45 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
b) 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
c) 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
d) 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
c) ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
bei allen Rundreisen, Kreuzfahrten sowie Städte- und Wanderreisen
a) bis 61 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) 60 bis 31 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
c) 30 bis 16 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
d) ab 15 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises und
Grundsätzlich: Bei Stornierungen am ersten Tag der Reise oder wenn
der Kunde ohne vorherigen Rücktritt die Reise nicht antritt (no
Show), werden 90% des Reisepreises fällig.
Für alle Fälle einer Stornierung steht es dem Reisenden frei,
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger
ist, als er pauschaliert abgerechnet wurde.
6. Reiseversicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen.
Hinweise und Preise zu der Reiserücktrittskostenversicherung, sowie
zu weiteren empfohlenen Versicherungsleistungen für Ihre Sicherheit
während der Reise, können Sie weiter vorne in diesem Termin-
und Preisteil entnehmen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
B) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei nicht erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesen Fällen
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde, aus von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden
Gründen, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter
zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald diese
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter
zurückerstattet worden sind. Die Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. innerer Unruhen oder
Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag
fristlos kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise
durch den Veranstalter auch konkludent durch schlüssiges Verhalten
erfolgen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessenene Entschädigung verlangen. Erfolgt
die KÜndigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbefärderung umfaßt, den Kunden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Kunden zu Last.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter
ist berechtigt die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand und Kosten erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt
nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den
Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt,
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zumutbar ist.
Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter
den auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
d) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
11. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfallspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff.
3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt
hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauter Person.
12. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters
a) Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
b) Deliktische Haftungsbeschränkung
Für alle deliktischen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter. Die Haftungsbeschränkung
für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- €.
Soweit der dreifache Reisepreis diese Summe übersteigt, so ist die
Haftung des Reiseveranstalters auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang, in seinem eigenen Interesse,
der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckvers. empfohlen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
sind.
d) gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge
nach USA und nach Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.
f) Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertrag-lichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet,
alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Sollten Beanstandungen
vorliegen, für welche der Reiseveranstalter einzustehen hat, so
hat sich der Kunde sofort an die Reiseleitung des Reiseveranstalters
oder wenn diese nicht verfügbar ist, an die Hotelleitung zu wenden.
Diese wird sich umgehend um Abhilfe bemühen. Unterläßt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung und vertragliche Schadensersatzansprüche nicht ein.
Können die Beanstandungen des Kunden auch von der Reiseleitung bzw.
der Hotelleitung nicht hinreichen behoben werden, so hat der Kunde, zusammen
mit der Reiseleitung, eine Niederschrift der Beanstandungen abzufassen.
Ferner hat der Kunde sich, soweit dies zumutbar erscheint, mit der Beschwerde
telefonisch oder per Fax direkt an den Reiseveranstalter in Hamburg zu
wenden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb
von12 Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisetermin.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
14. Paß-, Zoll, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn
sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Paß-, Visa
und Gesundheitsvorschriften sowie Änderungen bei Kenntnisnahme zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung. Dieses gilt auch, wenn der Reisende den Reiseveranstalter
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde sollte sich über
Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig
selbst informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern,
reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, wird verwiesen.
15. Besondere Hinweise
Flugreisen: Jeder vollzahlende Kunde kann 20 kg Gepäck ohne zusätzliches
Entgeld mitführen. Bei Inlandsflügen in Griechenland mit der
Olympic Airways sind nur 15 kg Reisegepäck zulässig. Schäden
infolge von Fehlleitung, Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
sind unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Fluggesellschaft
und der Reiseleitung anzuzeigen.
Tiere: Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht möglich.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zu
Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß des
Bundesdatenschutzgesetztes gegen mißbräuchliche Verwendung
geschützt.
17. Gerichtsstand, Gültigkeit der Reiseausschreibung
Gerichtsstand für Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
Ausland verlegt haben, als auch für Personen, deren Wohnsitz/gewähnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
Hamburg.
Veranstalter ist, falls nicht anders angegeben, FENER-Reisen GmbH, Brauhausstraße
20, 22041 Hamburg
Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom Oktober 2005 und gelten
für die in diesem von uns erstellten Katalog angebotenen
Reisen. Alle Preise vorbehaltlich Irrtum und Druckfehler
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und der übrigen
Bedingungen zur Folge. Entstehende Lücken werden durch die gesetzlichen
Regelungen ersetzt.
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